Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4. § 8 Absatz 5 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag entsprechend.
§ 10
BbgMinGAllgemeines
Versorgung
Stand 2024-03-05