Jurafuchs

§ 10

BbgMinG
Allgemeines
Versorgung
Stand 2024-03-05
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4. § 8 Absatz 5 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag entsprechend.

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