Jurafuchs

§ 2

BbgMinG
Beginn des Amtsverhältnisses
Amtsverhältnis
Stand 2024-03-05
(1)
Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.
(2)
Das Amtsverhältnis der Ministerin oder des Ministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Ernennungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein soll. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

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