Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5c untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung entsprechend diesem Gesetz gewährt.
§ 5e
BbgMinGGewährung von Übergangsgeld bei Untersagung
Amtsverhältnis
Stand 2024-03-05