Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für
1.
Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
2.
Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
3.
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.