(1)
1Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Aufschichtungen von Holz, Steinen, Heu, Stroh, Kompost und ähnlichen Stoffen mindestens 0,5 Meter von der Grenze entfernt sind. 2Sind die Aufschichtungen höher als 2 Meter, so muss der Abstand um so viel über 0,5 Meter betragen, als ihre Höhe 2 Meter übersteigt. 3In Wohngebieten darf eine Aufschichtung nicht höher sein als 2 Meter.(1) Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Aufschichtungen von Holz, Steinen, Heu, Stroh, Kompost und ähnlichen Stoffen mindestens 0,5 Meter von der Grenze entfernt sind. Sind die Aufschichtungen höher als 2 Meter, so muss der Abstand um so viel über 0,5 Meter betragen, als ihre Höhe 2 Meter übersteigt. In Wohngebieten darf eine Aufschichtung nicht höher sein als 2 Meter.
(2)
Als Abstand gemäß Absatz 1 gilt die kürzeste Entfernung von der Grenze zur Aufschichtung.
(3)
Diese Vorschriften gelten nicht für Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.