Jurafuchs

§ 9

SächsNRG
Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken
Grenzabstände für Pflanzen
Zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück müssen Bäume, Sträucher und Hecken einen Abstand von mindestens 0,75 Metern oder, wenn sie über 2 Meter hoch sind, von mindestens 3 Metern aufweisen, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

Meine Notizen

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