Jurafuchs

§ 2

SächsNRG
Nachbarliche Rücksicht
Allgemeine Bestimmungen
1Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. 2Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

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