Jurafuchs

§ 4

SächsNRG
Einfriedungsrecht
Einfriedungen
1Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. 2Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. 4Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt. Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.

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