(1)Mitglieder des Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamten.(2)Dem Rechnungshof sind zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachkräfte, insbesondere Prüfungsbeamte, beigegeben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1§ 3 →