Jurafuchs

§ 5

RHG
Stand 1971-10-19
Der Präsident verteilt die Geschäfte und regelt die Vertretung der Mitglieder im Benehmen mit ihnen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer; innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Senat, jedoch nicht in Angelegenheiten des § 6 Abs. 2.

Meine Notizen

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