Jurafuchs

§ 3

RHG
Stand 1971-10-19
(1)
Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder als Senat oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder.
(2)
Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Senats verlangen. Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.
(3)
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan bestimmtes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. Weitere Beamte können herangezogen werden. Eine Entscheidung des Senats nach Absatz 2 kann nicht verlangt werden.
(4)
Den Vorsitz im Senat führt der Präsident. Der Senat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →