Jurafuchs

§ 1

RAVG
Errichtung, Sitz, Aufgabe
Stand 1984-12-10
(1)
Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2)
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.

Meine Notizen

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