(1)
Als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts wird das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.
(2)
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.