Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der Rechtsverordnung nach § 18 Satz 4 anzulegen.
§ 13
RAVGVerwendung und Anlage der Mittel
Stand 1984-12-10