Die Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 15
RAVGAmtshilfe der Rechtsanwaltskammern
Stand 1984-12-10