Jurafuchs

§ 6

RAVG
Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
Stand 1984-12-10
(1)
Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 5 Absatz 6 Buchstabe d gilt entsprechend.
(2)
Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.

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