(1)
Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg werden ferner auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 5 Absatz 6 Buchstabe d gilt entsprechend.
(2)
Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.