(1)Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten weder abgetreten noch verpfändet werden.(2)Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Verjährung§ 12 Gesetzlicher Forderungsübergang →