(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
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