Jurafuchs

§ 9

SächsDSUG
Datengeheimnis
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2019-05-11
Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Die Personen nach Satz 1 sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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