(1) Ordnungswidrig handelt, wer:
1. unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet,
2. die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch dieses Gesetz geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
3. nach einer Verpflichtung gemäß § 9 Satz 2 das Datengeheimnis gemäß § 9 Satz 1 oder Satz 3 verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
4. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 den Datenschutzbeauftragten eines Verantwortlichen wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt,
5. als Datenschutzbeauftragter eines Verantwortlichen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 35 Absatz 4 Satz 2 verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
6. personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 für einen anderen Zweck verarbeitet,
7. eine Auskunft nach § 13 Absatz 1 nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
8. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,
9. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
10. bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 8 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuzuweisen. 3Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Staatsregierung wird ermächtigt, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuzuweisen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
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