Jurafuchs
§ 43

§ 43

SächsDSUG
Datenübermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss mit geeigneten Garantien
Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Stand 2019-05-11
(1) Liegt der nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Beschluss nicht vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42 gleichwohl zulässig, wenn 1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder 2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen. (2) 1Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Sie ist dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.(2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (3) 1Der Verantwortliche hat den Sächsischen Datenschutzbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die auf Grund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.(3) Der Verantwortliche hat den Sächsischen Datenschutzbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die auf Grund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

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