(1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. 2Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen wie Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat den Datenschutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen wie Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
1. er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. 2Er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat die Informationen, um die er von der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.
(6) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.
(7) 1Ein Amtshilfeersuchen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. 2Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.(7) Ein Amtshilfeersuchen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
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