Jurafuchs

§ 10

ThürSammlG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 1995-06-08
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der zuständigen Behörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
entgegen § 1 Abs. 1 und 2 eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis oder in anderer als der erlaubten Art veranstaltet,
3.
entgegen § 9 Abs. 2 eine anzeigepflichtige Sammlung ohne Anzeige veranstaltet,
4.
entgegen § 9 Abs. 3 eine Sammlung trotz Verbots durchführt,
5.
einer Auflage nach § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
6.
den Sammlungsertrag einem anderen als dem vorgesehenen oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
7.
der Vorlage oder Auskunftspflicht nach § 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt,
8.
dem nach § 7 oder § 9 Abs. 5 bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält, entzieht oder darüber verfügt,
9.
einen Minderjährigen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht,
10.
der ihm nach § 9 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Erlaubnisbehörde (§ 12).

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