Erlaubnisbehörde ist
1.
das Landesverwaltungsamt für Sammlungen, die sich über den Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.
der Landkreis im übertragenen Wirkungskreis für Sammlungen, die sich über den Bereich einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
3.
im Übrigen die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.