(1)
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1.
keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
2.
gewährleistet ist, daß die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag der Sammlung ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
3.
nicht zu befürchten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden, und
4.
im Falle des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises oder des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.
(2)
Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
1.
einen anderen Zweck für den Fall angibt, daß der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird, oder
2.
einen weiteren Zweck für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
(3)
Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung führen würde.