Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG), so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
§ 4
ThürSammlGRücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Stand 1995-06-08