Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Dabei ist dem mutmaßlichen Willen der Spender nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
§ 11
ThürSammlGEinziehung
Stand 1995-06-08