Jurafuchs

§ 10

SFG
Verbot von Tanzveranstaltungen
Stand 1976-02-18
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
1.
von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
2.
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
3.
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
4.
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
5.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →