Jurafuchs

§ 4

SFG
Allgemeine Arbeitsverbote
Stand 1976-02-18
(1)
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2)
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.

Meine Notizen

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