Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6a Jüdische Feiertage§ 8 Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen →