Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Ausnahmen§ 14 Ordnungswidrigkeiten →