Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten1.am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,2.am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und3.am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen§ 10 Verbot von Tanzveranstaltungen →