Jurafuchs

§ 9

SFG
Verbot von Sportveranstaltungen
Stand 1976-02-18
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten
1.
am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
2.
am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
3.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →