Jurafuchs
§ 191

§ 191

SGB 7
Unterstützungspflicht der Unternehmer
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Stand 2026-05-06
Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.

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