Jurafuchs
§ 194

§ 194

SGB 7
Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Stand 2026-05-06
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.

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