Jurafuchs
§ 198

§ 198

SGB 7
Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
Stand 2026-05-06
Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.

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