(1) Wird eine Person auf Grund von § 12 Absatz 2 oder § 13 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen; eine Benachrichtigung hat zu unterbleiben, soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Verwaltungsbehörde soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Das Gleiche gilt für Volljährige, für die ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Personensorge oder der Aufenthaltsbestimmung bestellt ist.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(4) Wird der Gewahrsam nach § 13 Absatz 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, gelten die §§ 171, 171a, 173 bis 175 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278), in Verbindung mit § 130 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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