Jurafuchs
§ 25

§ 25

SOG
Schusswaffengebrauch gegen einzelne Personen
DRITTER TEIL Unmittelbarer Zwang
Stand 1966-03-14
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, 1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach 2. um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie 3. zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich im amtlichen Gewahrsam befindet oder befand 4. wenn sie mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen (2) Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. § 20 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 1 keine Anwendung. (3) Schusswaffen dürfen entgegen Absatz 1 Nummer 3 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

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