Jurafuchs
§ 26

§ 26

SOG
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
DRITTER TEIL Unmittelbarer Zwang
Stand 1966-03-14
(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist. (2) Wer sich nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs aus einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder aus ihr heraus begangene Gewalttaten durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, gilt nicht als Unbeteiligter im Sinne von Absatz 1.

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