(1) Bedienstete oder Kräfte des Bundes, eines anderen Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde Amtshandlungen vornehmen.
(2) Sie haben bei diesen Amtshandlungen die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten oder Kräfte der Freien und Hansestadt Hamburg.
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