(1) Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung
a) zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,
b) zur Unterstützung der Vollzugspolizei oder der Feuerwehr bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,
zu Hilfspolizisten oder Feuerwehrhelfern bestellen.
(2) Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer haben im Rahmen ihres Auftrags die den Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder den Feuerwehrbeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis gemäß § 19 zum Waffengebrauch.
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