Die nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 6 Absatz 3 Satz 1 des Spielhallengesetzes Berlin erforderlichen Sachkundenachweise werden durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung erworben. Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenzen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hierdurch sollen diese befähigt werden, eigenverantwortlich Maßnahmen zur Gewährleistung des Spieler- und Jugendschutzes in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin zu ergreifen. Die zum Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Spielhallengesetzes Berlin Verpflichteten sollen darüber hinaus mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin vertraut gemacht werden.
§ 1
SpielhGVGrundsätze, Zweck
Stand 2012-02-08