Den Sachkundenachweis haben zu erwerben:
1.
Personen, welche einen Antrag nach § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin bei der zuständigen Behörde gestellt haben,
2.
Personen, welche ein Unternehmen mit einer gültigen Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung betreiben,
3.
Personen, die mit der Leitung des Unternehmens beauftragt sind oder beauftragt werden sollen,
4.
die vertretungsberechtigten Personen, sofern es sich in den Fällen der Nummer 1 oder 2 um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt,
5.
Personen, welche im Unternehmen als Aufsicht über den Spielbetrieb tätig werden sollen, und
6.
Personen, welche bereits bei Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin in einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung als Aufsicht tätig waren und dies weiterhin sein sollen.