(1)
Die Schulung muss Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 4 erfolgreich Kenntnisse gemäß den Anlagen 1 und 2 in den folgenden Sachgebieten vermitteln:
1.
rechtliche Grundlagen des in Aussicht genommenen oder bereits mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung betriebenen Unternehmens (rechtlicher Teil),
2.
Prävention von Spielsucht sowie Umgang mit betroffenen Personen (suchtpräventiver Teil).
(2)
Der rechtliche Teil umfasst die folgenden Themenschwerpunkte mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf Unterrichtsstunden:
1.
die Grundzüge des Gewerberechts nach der Gewerbeordnung sowie die Grundzüge der Spielverordnung,
2.
das Recht der Spielhallen im Land Berlin nach dem Spielhallengesetz Berlin,
3.
die Grundzüge des Jugendschutzgesetzes und des Nichtraucherschutzgesetzes,
4.
die Grundzüge der einschlägigen Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände.
(3)
Der suchtpräventive Teil der Schulung umfasst die Vermittlung von theoretischem Grundlagenwissen sowie von Handlungskompetenzen mit Hilfe interaktiver Übungen mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Unterrichtsstunden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen für Suchtrisiken und die Früherkennung von problematischem Spielverhalten sensibilisiert werden. Darüber hinaus sollen sie motiviert und befähigt werden, die erforderlichen suchtpräventiven Maßnahmen umzusetzen und bei Bedarf Maßnahmen zur Frühintervention zu ergreifen.
(4)
Personen im Sinne des § 2 Nummer 5 und 6 haben im Rahmen der Schulung erfolgreich Kenntnisse gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu erwerben. Absatz 3 gilt entsprechend.