Jurafuchs

§ 4

SpielhGV
Verfahren
Stand 2012-02-08
(1)
Die Schulung erfolgt mündlich. Dabei soll von modernen pädagogischen und didaktischen Unterrichtsmethoden Gebrauch gemacht werden.
(2)
Eine Unterrichtsstunde beträgt eine Zeitstunde.
(3)
Es können mehrere Personen gleichzeitig geschult werden, wobei die Anzahl 15 nicht übersteigen soll.
(4)
Die Schulungsdauer für Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 4 beträgt mindestens elf Unterrichtsstunden, für Personen im Sinne des § 2 Nummer 5 und 6 mindestens sechs Unterrichtsstunden.
(5)
Die Einrichtung soll Schulungsunterlagen erstellen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulung sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen dargestellt sind, und diese an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aushändigen.

Meine Notizen

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