Jurafuchs

§ 3

SpielhGV
Zuständige Stelle
Stand 2012-02-08
(1)
Die Schulung zum Erwerb des Sachkundenachweises wird von Einrichtungen durchgeführt, die in der Lage sind, die Erreichung der in § 1 Satz 2 und 3 niedergelegten Ziele sicher zu stellen. Dies wird vermutet, wenn die Einrichtung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
Vorlage eines Schulungskonzeptes, welches die Einhaltung des Verfahrens nach § 4 und die Vermittlung der nach § 5 erforderlichen Anforderungen sicher stellt,
2.
Nachweis von Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- oder Fortbildungen,
3.
Nachweis, dass die Schulung durch qualifizierte und erfahrene Dozentinnen und Dozenten, welche in der Lage sind, die nach § 5 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln, durchgeführt wird, und
4.
Nachweis der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, welche für die Durchführung der Schulung geeignet sind.
(2)
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung prüft im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung in eine Liste aufzunehmen, welche von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt und regelmäßig aktualisiert wird. Die Liste ist öffentlich auf der Internetseite der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zugänglich zu machen.
(3)
Die Einrichtungen können sich mit einem formlosen Schreiben bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung um die Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 bewerben. Den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat die Einrichtung zu führen. Zu diesem Zweck soll sie ihrer Bewerbung entsprechende Nachweise in geeigneter Form beifügen.

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