Jurafuchs

§ 14

StVO 2013
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Allgemeine Verkehrsregeln
Stand 2026-05-06
(1)
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2)
Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
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