Jurafuchs

§ 48

StVO 2013
Verkehrsunterricht
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
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3 interaktive Fälle zu § 48 StVO 2013 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.