Jurafuchs

§ 15

StVO 2013
Liegenbleiben von Fahrzeugen
Allgemeine Verkehrsregeln
Stand 2026-05-06
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
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1 interaktive Fall zu § 15 StVO 2013 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.