Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
§ 51
StVO 2013Besondere Kostenregelung
Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06