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Jurafuchs

§ 51

STVO
Besondere Kostenregelung
Stand 2026-04-01
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

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