Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 15a

STVO
Abschleppen von Fahrzeugen
Stand 2026-04-01
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. (2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden. (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

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