Jurafuchs

§ 10

UAG
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung
Stand 1976-03-03
(1)
Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten können von den Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Interessen eines Zeugen oder Sachverständigen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Wer nach Satz 1 ausgeschlossen wird, ist auf sein Verlangen, sobald er wieder vorgelassen ist, vom Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während der Abwesenheit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann der Vorsitzende den Mitgliedern der Regierung und ihren Beauftragten Gelegenheit geben, Fragen zu stellen.
(2)
Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den Beratungen Zutritt, wenn der Ausschuß dies beschließt. Sie können gehört werden. In jedem Falle gibt der Untersuchungsausschuß der Regierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
(3)
Die Beschlüsse nach Absatz 1 werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Meine Notizen

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